Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Das Auskunftsbegehren des Antragstellers betraf Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs an bestimmte Förderprojekte. Der Landesrechnungshof unterfällt dem presserechtlichen Behördenbegriff; die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs ist, anders als im Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht vom Geltungsbereich der Norm ausgenommen. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kann eine Beschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht abgeleitet werden. Bei dem weiten presserechtlichen Verfahrensbegriff sind strenge Anforderungen an eine mögliche Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung des Verfahrens als Ausschlussgrund zu stellen.