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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1184/08

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
5 B 1184/08
Datum
25.03.2009
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Sonstige
Kurztext
Die Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ähnelt dem Steuergeheimnis, das in vergleichbarer Weise das Vertrauen der jeweils Betroffenen stärken und ihm den Grund nehmen soll, die von ihm verlangten Informationen zu verweigern. Der Bundesbeauftragte ist daher auch gegenüber der Presse nicht zu einer konkreten Auskunftserteilung über noch andauernde Ermittlungen und vorläufige Erkenntnisse verpflichtet.
Schlagwort
Schutz besonderer Verfahren, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten
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5 B 1184/08 - 25.03.2009
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang