In dem Fall "Gillberg gegen Schweden" weist die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Klage des beschwerdeführenden Wissenschaftlers zurück und verdeutlicht in seiner Begründung die bereits von der Kammer vertretene Auffassung, dass ein Verstoß gegen Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention nicht vorliegt. Der Wissenschaftler, der wegen seiner Weigerung, Unterlagen über ein medizinisches Forschungsprojekt seiner Universität herauszugeben, strafrechtlich verurteilt worden war, kann sich nicht auf die negative Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Auch steht ihm kein Recht auf Quellenschutz zu, wie dies beispielsweise bei einem Priester oder Journalisten der Fall wäre. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor.