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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein - 4 LB 26/04

Gericht
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen
4 LB 26/04
Datum
30.03.2005
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Schleswig-Holstein)
Kurztext
Die Regelung des § 4 IFG Schleswig-Holstein soll zeigen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Informationen erst noch zu beschaffen. Ein tatsächliches Vorhandensein der Information reicht also aus, um den grundsätzlichen Zugangsanspruch zu eröffnen. Einer besonderen Verfügungsberechtigung bedarf es nicht. Bei der REFA-Studie zur Haftraumkontrolle handelt es sich auch nicht um eine nur vorübergehend überlassene Unterlage. Allerdings ist die Herausgabe der Studie nach § 9 Nr. 1 3. Var. IFG Schleswig-Holstein ausgeschlossen (Schädigung der Beziehungen zu anderen Bundesländern). Bei der Studie handelt es sich um eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die der Vorbereitung einer Länderberatung diente.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern, Entwürfe oder Vorarbeiten
Download
4 LB 26/04 - 30.03.2005 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang