Das Gericht verneinte den Anspruch auf Einsicht in Unterlagen zu Cum/Ex-Geschäften: Das Bremer Informationfreiheitsgesetz sei hier zwar anwendbar, da eine Landesbehörde im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 108 Absatz 3 Grundgesetz nicht im funktionalen Sinn zu einer Bundesbehörde wird, und sich die Adressatenschaft nicht nach dem Inhalt der begehrten Informationen bestimmt, sondern danach, bei welcher Behörde die Informationen anfallen. Der Anspruch besteht aber nicht, wenn und solange die Information einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsregelung unterliegt, hier der Vorschrift des § 21 a Finanzverwaltungsgesetz. Sitzungen der Gremien verlangen einen freien und vertrauensvollen Austausch ohne Zwang aller Beteiligten. Von der Geheimhaltung werden auch vorbereitende und nachbereitende Sitzungsunterlagen, Protokollen und Unterlagen über Sitzungsergebnisse erfasst. Diese Bund -Länderabstimmungen gehören zum Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung, die durch die Einschränkung besonders zu schützen sind und die Beziehungen Bund-Länder nicht gefährden sollen.