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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Dresden - 4 K 1311/10

Gericht
Verwaltungsgericht Dresden
Aktenzeichen
4 K 1311/10
Datum
01.11.2010
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil sich das Informationsfreiheitsgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch stützt, auf Ansprüche gegen Behörden des Bundes beschränkt. Die Beklagte aber ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeitsbereich lediglich zwei Bundesländer umfasst. Als Aufsicht führendes Land ist der Freistaat Sachsen bestimmt.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit
Download
4 K 1311/10 - 01.11.2010 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang