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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt - 3 L 99/15

Gericht
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
3 L 99/15
Datum
06.12.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationszugangsgesetz (Sachsen-Anhalt)
Kurztext
Bei den Eintragungen in die Fahrtenbücher eines ehemaligen Staatssekretärs handelt es sich um Informationen im Sinne des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt. Sie sind weder als Personalaktendaten zu werten noch unterfallen sie dem Ausnahmetatbestand des Gesetzes zum Schutz des exekutiven Kernbereichs. Allerdings sind einige Angaben als personenbezogene Daten geschützt. Angaben zum privaten Lebensbereich (Privatfahrten) des Staatssekretärs sind zu schwärzen; zu den übrigen personenbezogenen Daten, welche die aufgesuchten Gesprächspartner oder den Fahrer betreffen, ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss sind dem Kläger die geschwärzten Kopien der Fahrtenbücher auszuhändigen.
Schlagwort
Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten, Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln), Begriffsbestimmung
Download
3 L 99/15 - 06.12.2016
Quelle
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Verfahrensgang