Ein Einsichtsrecht in Musterlösungen für Klausuren besteht gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen nur, soweit sich die Prüfer bei ihren Bewertungen auf diese Musterlösungen in der Weise stützen, dass die Begründung für die Bewertung ohne Kenntnis der Musterlösungen nicht nachvollziehbar ist. Die Anwendung des Informationszugangsgesetzes ist ausgeschlossen, da Regelung in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen. Spezialgesetzliche Regelungen über den Informationszugang versperren den Rückgriff auf den allgemeinen Anspruch aus dem Informationszugangsgesetz.