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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Potsdam - 3 K 693/07

Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Aktenzeichen
3 K 693/07
Datum
05.06.2008
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Der Antragsteller begehrte erfolglos Einsicht in den Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Ob der Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes erfüllt ist, wenn den Unterlagen eine Vorgangsbezogenheit fehlt, lässt das Gericht offen. Es stützt seine Ablehnung hauptsächlich auf den Ausnahmetatbestand zum Schutz des Willensbildungsprozesses zwischen Behörden, der auch nach Abschluss des Prozesses gilt. Behördenmitarbeiter sollen vielmehr auch künftig noch bereit sein, ihre Ansichten in Willensbildungsprozessen unbefangen und unabhängig zu äußern. Ein überwiegendes Einsichtsinteresse des Klägers ist nicht zu erkennen.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Interessenabwägung, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern, Begriffsbestimmung
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3 K 693/07 - 05.06.2008
Verfahrensgang