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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 335/02

Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
3 K 335/02
Datum
07.05.2002
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ergibt sich kein Anspruch des Mitglieds einer Industrie- und Handelskammer auf Informationen über die Wahl zur Vollversammlung der Kammer. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin keine natürliche Person ist. Deshalb kann offen bleiben, in welchem Umfang die verlangten Angaben dem Informationsbegriff des Gesetzes unterfallen. Das Gesetz verpflichtet die jeweiligen Stelle jedenfalls nicht zu einer statistischen Auswertung.
Schlagwort
Antragsberechtigung, Begriffsbestimmung, Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
3 K 335/02 - 07.05.2002 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang