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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Mainz - 3 K 1478/14

Gericht
Verwaltungsgericht Mainz
Aktenzeichen
3 K 1478/14
Datum
22.04.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)
Kurztext
Das Verwaltungsgericht verneint den Anspruch gegenüber einer Stadtverwaltung auf Herausgabe von Informationen über ein Energieversorgungsunternehmen, an dem die Stadt beteiligt ist. Nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht eine solche Informationspflicht nur, soweit die Stadt sich einer Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedient. Es besteht aber keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, als Energieversorgungsunternehmen am Markt teilzunehmen; diese Tätigkeit stellt daher nur eine öffentliche Aufgabe dar. Darüber hinaus ist die beklagte Stadt auch nicht verpflichtet, Informationen von Privaten zu beschaffen. Das Gesetz zielt vielmehr darauf ab, dem Bürger den Kenntnisstand zu vermitteln, über den auch die Behörde verfügt. Zudem besteht ein Vorrang der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Das gilt auch bei der Beteiligung von Kommunen an Privatunternehmen.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Zuständigkeit
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3 K 1478/14 - 22.04.2015
Quelle
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Verfahrensgang