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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - 10 A 10878/15

Gericht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
10 A 10878/15
Datum
10.06.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Landestransparenzgesetz (Rheinland-Pfalz)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar begründen sowohl das frühere Landesinformationsfreiheitsgesetz als auch das inzwischen in Kraft getretene Landestransparenzgesetz eine Anspruchsverpflichtung, wenn sich die Behörde zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei der Energieversorgung. Einer Herausgabe von Informationen eines Energieversorgungsunternehmens, an dem die Stadt beteiligt ist, dürfte jedoch entgegenstehen, dass diese Informationen nicht bei der alleine auskunftsverpflichteten Stadtverwaltung selbst vorhanden sind. Ihr kommt weder eine Beschaffungspflicht zu, noch hat sie gegenüber dem Unternehmen einen Herausgabeanspruch. In jedem Fall stehen aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten einem Informationszugang entgegen.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Begriffsbestimmung
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10 A 10878/15 - 10.06.2016
Quelle
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Verfahrensgang