Gutachten und Dokumentationen, die ein Tagebaubetreiber zwecks Genehmigung von artenschutzrechtlichen Ausnahmen in Auftrag gegeben und seinem Antrag zugrunde gelegt hatte, können nicht, wie von der Genehmigungsbehörde erfolgt, aus Urheberrechtsgründen geheimgehalten werden. Die Weitergabe der Unterlagen ist trotz teilweiser Verletzung des Urheberrechts zulässig, da das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information das private Nichtveröffentlichungsinteresse (Erstveröffentlichung) überwiegt. Lediglich Ortsangaben aus der Artenschutzdokumentation können geschwärzt werden.