Das Oberverwaltungsgericht ist anderer Ansicht als die Vorinstanz und erkennt finanzielle Zuwendungen als Teil der Forschung an. Der entsprechende Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes bezieht sich nicht nur auf den Kernbereich der Forschung, sondern auch auf die Finanzierung mithilfe von Drittmitteln. Andernfalls käme die Forschung als Unterfall der Wissenschaft im Sinne der Wissenschaftsfreiheit nach der Verfassung nicht in Betracht, denn sie ist überhaupt nur mit Drittmitteln möglich. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass das Hamburgische Transparenzgesetz die Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit grundsätzlich nicht einschränkt.