Nach Ansicht des Gerichts steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen, dass eine Zusammenstellung aus vorhandenen Daten erst erstellt werden muss. Es befasst sich außerdem mit der Frage, ob die Höhe einer finanziellen Zuwendung (Drittmittel) personenbezogene Daten sind und verneint dies, weil die Höhe der Zuwendungen keine Rückschlüsse auf den Zuwender zuließen. Ausgehend vom klassischen Verständnis der Forschungsfreiheit ist nicht erkennbar, inwieweit die begehrten Zuwendungen Dritter an die Beklagte den Schutzbereich des Art. 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz berühren. Geschützt wird nur die geistige Freiheit der Forschung als Komponente der Wissenschaftsfreiheit, mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Nicht für zulässig hält das Gericht auch die vertragliche Vereinbarung der Vertraulichkeit, weil damit die transparenzrechtlichen Vorschriften, die der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dienen, umgangen würden.