Das Verwaltungsgericht bejahte einen Zugangsanspruch zu den Arbeitsgruppenberichten der Justizministerkonferenz. Sie sind vom Ausschlussgrund des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Schutz des Entscheidungsbildungsprozesses nicht umfasst. Die Berichte sind lediglich eine Aggregat der Meinungen der Konferenzmitglieder; die Meinungsbildung innerhalb des eigenen Landesministeriums geht daraus nicht hervor. Aus demselben Grund handelt es sich auch nicht um geschützte "Angaben oder Mitteilungen öffentlicher Stellen anderer Länder". Für die Beeinträchtigung der Beziehungen zu anderen Ländern werden auch keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht. Die Zustimmungsverweigerung der mitwirkenden Länder allein reicht dafür nicht aus. Ein laufender Arbeitsprozess liegt nicht vor; auch enthält das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen keinen Ausschlussgrund wegen ungeschriebener Vertraulichkeitsvereinbarungen.