Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 47/21

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
15 A 47/21
Datum
23.05.2023
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Anders als die Vorinstanz verneint das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Einsicht in Arbeitsgruppenberichte der Justizministerkonferenz. Die von einem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen umfassten "Angaben und Mitteilungen" öffentlicher Stellen anderer Länder haben dieselbe Bedeutung wie der Begriff "Informationen". Etwas anderes ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Außerdem verlangt die Vorschrift weder eine Geheimhaltungsbedürftigkeit, noch die Prüfung, ob die Offenbarung eine Beeinträchtigung zur Folge haben könnte. Es ist auch unerheblich, ob mit der Offenbarung der Information zugleich der Urheber bekannt wird; hier kommt es nur darauf an, ob eine Gemeinschaftsarbeit vorliegt, die ohne die Zustimmung der anderen Länder Dritten nicht zugänglich gemacht werden darf. Da schon ein Ablehnungsgrund vorliegt, kann dahinstehen, ob durch die Offenbarung der Informationen eines Landes die Beziehungen zu anderen Ländern beeinträchtigt werden könnten.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Aussonderungen, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern, Begriffsbestimmung
Download
15 A 47/21 - 23.05.2023
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang