Ein Anspruch auf Herausgabe von Fotokopien von Unterlagen zur Wirtschaftsförderung vor dem Hintergrund einer Betriebsverlagerung besteht auf der Grundlage des Pressegesetzes nicht, da davon auszugehen ist, dass dies die sachgemäße Durchführung schwebender Verhandlungen gefährden könnte. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält zwar eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung, sein Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolgs bevorstehender behördlicher Maßnahmen steht jedoch der Herausgabe solange entgegen, bis die Verhandlungen zum Abschluss gelangt sind. Erst nach diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage, ob auch Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse dem Auskunftsanspruch entgegenstehen.