Ein innerhalb der Rahmengebühr festgesetzter Gebührensatz ist rechtswidrig, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Gebührensatz besteht, wenn er nicht ausgerichtet ist an der typischen Bedeutung der Amtshandlung oder wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners nicht beachtet werden. Um dem Gericht die Kontrolle der behördlichen Ermessensausübung zu ermöglichen, muss die Behörde in einer schriftlichen Begründung die Gesichtspunkte ihrer Ermessensentscheidung bei der Berechnung der Gebührenhöhe mitteilen. Das Urteil enthält zudem Ausführungen zur Berücksichtigung des behördlichen Zeitaufwands bei Gebührenfestsetzung.