Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Behörde, Einsicht in Bauakten zu gewähren, soweit diese keine personenbezogenen Daten enthalten. Auf ein Allgemeininteresse an der Offenlegung der Informationen kommt es nicht an. Auch ist die Geheimhaltung der Pläne für die Wettbewerbsfähigkeit des Architekten nicht erforderlich. Das Urheberrecht steht der Herausgabe ebenfalls nicht entgegen, da es sich um einen alltäglichen Zweckbau handelt, dem es an der erforderlichen eigenschöpferischen Prägung mangelt. Unzulässig war die nicht weiter begründete Erhebung einer Widerspruchsgebühr durch die Behörde in Höhe von 500,00 DM.