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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 20 F 3.11

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
20 F 3.11
Datum
19.01.2012
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellt im Rahmen eines Zwischenverfahrens fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch das Bundesministerium des Innern zum Teil rechtswidrig ist, soweit sie sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezieht. Für die übrigen zur Vorlage verweigerten Informationen ist die Geheimhaltung zur Abwendung von Nachteilen für das Wohl des Bundes zulässig.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Prozessuales, Sicherheitsaspekte
Download
20 F 3.11 - 19.01.2012 (nicht barrierefrei)
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang