Das Oberverwaltungsgericht schließt sich der vorherigen Instanz nicht an, die der Auffassung war, dass es sich bei Informationen über die Transport- und Schlachtbedingungen von Nutz- und Schlachttieren (hier: Puten) um Umweltinformationen handelt, die unter den Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes fallen. Derartige Informationen stellen vielmehr Daten über unter Umständen nicht zulässige Abweichungen vom nationalen und unionsrechtlichen Lebens- und Futtermittelrecht und über die Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes dar, sodass sie dessen Anwendungsbereich unterfallen.