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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 10 C 11.19

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
10 C 11.19
Datum
30.01.2020
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Niedersachsen), Verbraucherinformationsgesetz
Kurztext
Ein Tierschutzverein begehrte von der Aufsichtsbehörde erfolglos Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Tiertransporten zur beigeladenen Schlachterei. Das Verwaltungsgericht Oldenburg verpflichtete die Beklagte zur Akteneinsicht auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes, das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen jedoch nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hingegen, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen weder nach dem Umweltinformations- noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz besteht, und weist die Klage ab. Das Merkmal der Umwelt erfasst u. a. Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, tierschutzrechtliche Belange aber nicht. Somit handelt es sich nicht um Umweltinformationen. Das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtigt Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck ist der Verbraucherschutz und nicht der Tierschutz. Lebende Tiere sind regelmäßig keine Lebensmittel.
Schlagwort
Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Konkurrierende Rechtsvorschriften
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10 C 11.19 - 30.01.2020
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang