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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Potsdam - 2 L 873/98

Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Aktenzeichen
2 L 873/98
Datum
16.11.1998
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Die Frage, ob die Klägerin - eine Gemeinde - nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz überhaupt antragsberechtigt ist, wird vom Gericht nicht entschieden, da der begehrten Einsichtnahme in die Akten eines kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens der Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz von Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen, entgegensteht. Der Antragstellerin steht vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen aber ein Einsichtsanspruch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen zu. Der Landkreis wird im Wege einer Eilanordnung zur Offenlegung der Akten verpflichtet.
Schlagwort
Antragsberechtigung, Aufsichtsaufgaben, Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
2 L 873/98 - 16.11.1998 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
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