Das Verwaltungsgericht lehnt die Klage auf Herausgabe der Richtlinie für das Nachrichtendienstliche Informationssystem durch das Bundesministerium des Inneren unter Verweis auf dessen nicht vorhandene Verfügungsberechtigung ab. Der entsprechende Passus des Informationsfreiheitsgesetzes bezweckt, die Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat. Zwar besteht im Regelfall eine Übereinstimmung zwischen Besitz und Verfügungsberechtigung, doch ist vorliegend das vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommene Bundesamt für Verfassungsschutz Urheber der Richtlinie. Eine Übertragung der Verfügungsberechtigung auf andere Behörden, die auch im Besitz des Dokuments sind und dem Anwendungsbereich unterfallen, würde dem Zweck der Ausnahmebestimmung zuwiderlaufen und ist ausgeschlossen.