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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 50.17

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 50.17
Datum
18.01.2018
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Die Höhe des Honorars, das die Bundesregierung einer Rechtsanwaltskanzlei für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gezahlt hat, unterliegt nicht dem anwaltlichen Berufsgeheimnis. Es handelt sich weder um ein Geschäftsgeheimnis der Kanzlei noch würden durch eine Offenlegung die fiskalischen Interessen des Bundes beeinträchtigt. Das Ministerium darf zwar die Einzelposten, nicht aber die Endsumme schwärzen.
Schlagwort
Fiskalische Interessen, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
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2 K 50.17 - 18.01.2018
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang