Das Gericht lehnte die Herausgabe von Information zu den Grenzen der räumlichen Ausdehnung eines von der Polizei festgelegten "kriminalitätsbelasteten Ortes" ab. Zum einen liegt hier durch die Festlegung eine "besondere Art der Verwaltungstätigkeit" im Sinne des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vor, also "sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen", die im Rahmen einer präventiven Abwehr von Gefahren durch die Polizei nicht bekannt gegeben werden dürfen. Ferner würde das vorzeitige Bekanntwerden die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erschweren. Würden die Informationen bekannt gegeben werden, könnten sich potentielle Täter schon durch ein geringfügiges gezieltes Ausweichen den Maßnahmen entziehen. Die Benennung der räumlichen Grenzen würden entwertet. Außerdem bestünde die Gefahr, dass sich die Kriminalitätsbelastung auf einen anderen Ort verlagert.