Das Oberverwaltungsgericht stimmte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu. Danach besteht kein Anspruch auf die Information über die räumliche Ausdehnung eines als kriminalitätsbelastet eingestuften Ortes. Es ergänzte die Begründung um ein weiteres Argument, dass das Rechtsstaatsprinzip nicht verlangt, dass eine konkrete Maßnahme vorhersehbar sein muss, sondern nur, dass Betroffene erkenne könne, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen das Risiko eines Eingriffs gegeben ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedingt nicht die Veröffentlichung des konkreten Kriminalitätsgebietes.