Der Kläger, ein Journalist, beantragte beim zuständigen Bundesministerium den Zugang zu Informationen über die Verschiebung der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg. Das Verwaltungsgericht weist seine Klage ab. Es besteht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes kein Anspruch, wenn die Informationen nach anderen Gesetzen geheim zu halten sind. Die nicht öffentlichen Sitzungen des Aufsichtsrats unterliegen nach dem Aktiengesetz der Vertraulichkeit; dies gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung des Bundes in den Aufsichtsrat entsandt sind. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2013 (2 K 41.13).