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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 232.13

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 232.13
Datum
10.07.2014
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Die Kläger hatten einen Antrag an das Bundesministerium des Innern gerichtet und darin Einsicht in die Akten einer Vielzahl von Sportverbänden beantragt (Sportförderung). Nach Auffassung der Behörde handelte es sich dabei um mehrere Informationsbegehren, für die sie in 66 separaten Bescheiden Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von insgesamt 14.952,20 Euro berechnete. Das Verwaltungsgericht hebt diese Kostenbescheide im Hinblick auf die Gebührenerhebung auf. Die Aufspaltung des Begehrens in mehrere Begehren und die Berechnung von 66 gebührenpflichtigen Amtshandlungen verstößt gegen das Gebot des Informationsfreiheitsgesetzes, Gebühren so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebührenerhebung hat abschreckende Wirkung. Nur, wenn ausdrücklich mehrere Anträge gestellt werden oder ein einheitlicher Antrag verschiedene Lebenssachverhalte betrifft, die keinerlei inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, darf die Behörde mehrere Gebührenbescheide erstellen. Auch war die Erhebung von Auslagen unzulässig, da der Verordnungsgeber durch das Informationsfreiheitsgesetz nur ermächtigt wird, eine Rechtsverordnung über die Gebührenerhebung, nicht aber zur Festsetzung von Auslagentatbestände und Auslagensätzen zu erlassen. Der entsprechende Passus der Informationsgebührenverordnung ist damit nichtig.
Schlagwort
Kosten, Durchführung des Antragsverfahrens
Download
2 K 232.13 - 10.07.2014
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang