Das Verwaltungsgericht Berlin gibt einer Klage auf Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit den sogenannten Hermes-Deckungen für Exportgeschäfte teilweise statt. Hinsichtlich des Exports von Überwachungstechnologie nach Malaysia hat es das beklagte Bundeswirtschaftsministerium verpflichtet, den Namen des Unternehmens sowie Höhe und Konditionen der Kreditgarantie zu nennen. Bezüglich der Exporte in die Russische Föderation sind nur Informationen zur Höhe und zu den Konditionen zu gewähren. Geheim bleiben Informationen über die konkrete Technologie, da ansonsten nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen zu befürchten seien.