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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 2.12

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 2.12
Datum
08.11.2012
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Gericht hebt den Kostenvorschussbescheid einer Behörde für einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf. Bei der Ermessensentscheidung über einen Kostenvorschuss hat eine Behörde die prohibitive Wirkung hinsichtlich der Wahrnehmung der Informationszugangsfreiheit zu berücksichtigen. Bei der danach gebotenen Zurückhaltung sind an die Prognose, die Zahlung der Gebühr sei nach ihrer Festsetzung nicht hinreichend verlässlich zu erwarten, strenge Anforderungen zu stellen. Allein die Rechtsauffassung, Informationszugang müsse unentgeltlich eröffnet werden, reicht hierfür nicht. Die Höhe der Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich aus der Informationsgebührenverordnung des Innenministeriums und ist im Voraus zu berechnen bzw. zu schätzen. Der Aufwand für die Anforderung des Kostenvorschusses ist nicht Teil des Verwaltungsaufwands zur Vorbereitung des Informationszugangs und kann nicht in die Berechnung eingestellt werden.
Schlagwort
Durchführung des Antragsverfahrens, Interessenabwägung, Kosten
Download
2 K 2.12 - 08.11.2012 (nicht barrierefrei)
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang