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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 B 22.12

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 B 22.12
Datum
26.05.2014
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht erklärt das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos; das Verfahren wird nach Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt. Die beklagte Behörde hatte den angefochtenen Kostenvorschussbescheid für einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz in der Berufungsverhandlung aufgehoben. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes - ebenso wie im Bereich des IFG Berlin und des AIG - eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre. Die Gebühren sind individuell-konkret so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Hier findet das Äquivalenzprinzip eine spezialgesetzliche Ausprägung, deren Beachtung die Behörden zu einer einzelfallbezogenen Prüfung zwingt, inwieweit die Bedeutung des Informationszugangs für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle des staatlichen Handelns den Aspekt der Kostendeckung zurückdrängt.
Schlagwort
Kosten, Prozessuales, Durchführung des Antragsverfahrens, Interessenabwägung
Download
12 B 22.12 - 26.05.2014
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang