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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 167.11

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 167.11
Datum
05.11.2012
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund)
Kurztext
Die Klägerin - eine kreisfreie Stadt - ist anspruchsberechtigt, wenn sie gegen ein Vorhaben Einwendungen erhebt, die ihrer Selbstverwaltungsgarantie entspringen. Sie hat vorliegend einen Anspruch auf Zugang zu bestimmten Informationen im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsabschnitt des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit. Die beklagte GmbH nimmt eine öffentliche bzw. Dienstleistung wahr und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes, auch wenn sie selbst kein Eisenbahnunternehmen ist. Von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe im Sinne dieses Gesetzes ist immer schon dann auszugehen, wenn die Aufgabe ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt. Dies ist bei der Planung und Durchführung von Verkehrsprojekten der Fall. Auch unterliegt die Beklagte der vom Gesetz geforderten Kontrolle des Bundes, da die Bundesrepublik Deutschland über sämtliche Anteile ihrer Muttergesellschaft verfügt. Das Urteil enthält eine ausführliche Prüfung des Anwendungsbereichs bzw. der Ausnahmebestimmungen zu den einzelnen, zur Einsicht beantragten Unterlagen. U. a. betrifft das den Begriff der Umweltinformationen sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - mit unterschiedlichen Ergebnissen.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Begriffsbestimmung
Download
2 K 167.11 - 05.11.2012
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang