Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 B 3.13

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 B 3.13
Datum
10.07.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund), Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)
Kurztext
Auch Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Umweltinformationsrecht anspruchsberechtigt sein. Bei dem beklagten, als GmbH betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Der Begriff der Umweltinformationen umfasst alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt an. Die Errichtung eines Schienenwegs stellt eine solche Maßnahme oder Tätigkeit dar. Ein Schallschutzgutachten für eine Planungsvariante, die möglicherweise noch verwirklicht werden soll, stellt ebenso eine Umweltinformation dar wie die elektronischen Vermessungsdaten für das Gelände- und Hochwassermodell. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis kann auch dann vorliegen, wenn trotz fehlender unmittelbarer Wettbewerbsposition das Bekanntwerden der vertraulichen Information geeignet wäre, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies ist im Hinblick auf die Vergaberelevanz des Kostenkennwertekatalogs der Deutschen Bahn AG der Fall.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Prozessuales, Missbräuchliche Antragstellung, Begriffsbestimmung
Download
12 B 3.13 - 10.07.2015
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang