Das Verwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung eines Informationszugangsantrags durch das Bundesministeriums der Finanzen teilweise. Den Antrag hatte ein Verein im Hinblick auf die Aberkennung eines steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsstatus gestellt. Die unter Verweis auf eine Norm ohne Außenwirkung verweigerten Informationen müssen zugänglich gemacht werden, da die Ausnahme des Informationsfreiheitsgesetzes sich nur auf Rechtsvorschriften mit Außenwirkung bezieht. Ein Anspruch zu einem Teil der Dokumente besteht nicht, da sie nicht im Zeitpunkt des Eingangs des Informationszugangsantrags bei der Behörde vorhanden waren. Andere Dokumente unterliegen dem Steuergeheimnis aus der Abgabenordnung und somit dem entsprechenden Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes. Auch steht der Schutz von Beratungen dem Informationszugang teilweise entgegen.