Das Oberverwaltungsgericht ändert die Entscheidung der Vorinstanz teilweise und verpflichtet die Beklagte zur erneuten Bescheidung. Strittig war der Informationszugang zu Akten im Hinblick auf die Aberkennung des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins. Die Abweichung von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts betrifft ein Dokument, für das ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist. Denn eine Versagung des Informationszugangs nach Maßgabe der Vertraulichkeitsbestimmungen des Fachrechts (hier der Abgabenordnung) steht auch insoweit unter dem Vorbehalt, dass der Betroffene keine Einwilligung erteilt. Das Verwaltungsgericht hatte dies noch verneint.