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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 A 59.04

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 A 59.04
Datum
26.11.2004
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Berlin)
Kurztext
Der Einsicht in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang, der als Bestandteil der Personalakte im materiellen zu betrachten ist, stehen bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten entgegen. Das hier einschlägige Beamtenrechtsrahmengesetz enthält spezielle und abschließende Regelungen auch zum Informationszugang durch Dritte.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Personenbezogene Daten
Download
2 A 59.04 - 26.11.2004 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
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