Es besteht kein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht in die Akten zur Genehmigung von Tarifen für die Straßenreinigung einschließlich der Kalkulationsunterlagen bei der Senatsverwaltung. Ob aus den Akten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hervorgehen, kann dahinstehen, da die Akten bei der beklagten Senatsverwaltung nicht mehr vorhanden sind. Eine öffentliche Stelle "führt" Akten im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, wenn die Akten tatsächlich vorhanden sind und die Stelle sie auf Dauer anlegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte die Unterlagen bereits zurückgegeben.