Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass der durch die Ablehnung des begehrten Informationszugangs erfolgte Eingriff in den Schutzbereich des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt ist. Die Geltendmachung des Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Informationen, die mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport zusammenhängen, steht dazu nicht außer Verhältnis. Geklagt hatte ein nunmehr in der Rechtsform der GmbH organisierter Träger der freien Jugendhilfe.