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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht München - 16 K 93.4444

Gericht
Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen
16 K 93.4444
Datum
26.09.1995
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund)
Kurztext
Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist von der informationspflichtigen Stelle zumindest soweit darzulegen, dass die Gründe für die Informationszugangsverweigerung noch als triftig erkannt werden, ohne dass geheimhaltungsbedürftige Daten preisgegeben werden. Das Urteil enthält Ausführungen zu Fragen einer offensichtlich missbräuchliche Antragstellung, zum Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zum behördlichen Ermessen bezüglich der Art der Informationserteilung. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte zur Neubescheidung des Informationszugangsbegehrens.
Schlagwort
Ablehnungsbegründung, Auskunftserteilung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit, Missbräuchliche Antragstellung, Prozessuales
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16 K 93.4444 - 26.09.1995 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
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