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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 858/21

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
16 A 858/21
Datum
15.06.2022
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Sonstige, Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weist die Berufungen gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Anders als diese sieht es zwar keine Grundlage dafür, standardmäßig die Angabe der Postanschrift eines Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform "fragdenstaat.de" einen Antrag auf Informationszugang gestellt hat. Den Bescheid (Anweisung), in dem der Bundesdatenschutzbeauftragte dies moniert hatte, war aber trotzdem rechtswidrig, da er die Datenerhebung auch in solchen Fällen verboten hat, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann. Siehe auch Parallelfall (Aktenzeichen: 16 A 857/21).
Schlagwort
Antragsberechtigung, Durchführung des Antragsverfahrens
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16 A 858/21 - 15.06.2022
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang