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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 814/19

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
15 B 814/19
Datum
16.01.2020
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Verbraucherinformationsgesetz
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weist eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Diese hatte festgestellt, dass das öffentliche Interesse an dem Ergebnis einer Lebensmittelkontrolle das private Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der Informationen überwiegt. Der Informationsanspruch aus dem Verbraucherinformationsgesetz kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Antrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt worden ist.
Schlagwort
Missbräuchliche Antragstellung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Veröffentlichung von Informationen
Download
15 B 814/19 - 16.01.2020
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang