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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 814/19
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 15 B 814/19
- Datum
- 16.01.2020
- Art der Entscheidung
- Beschluss
- Rechtsgrundlage
- Verbraucherinformationsgesetz
- Kurztext
- Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weist eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Diese hatte festgestellt, dass das öffentliche Interesse an dem Ergebnis einer Lebensmittelkontrolle das private Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der Informationen überwiegt. Der Informationsanspruch aus dem Verbraucherinformationsgesetz kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Antrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt worden ist.
- Schlagwort
- Missbräuchliche Antragstellung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Veröffentlichung von Informationen
- Download
- 15 B 814/19 - 16.01.2020
- Quelle
- Justizportal Nordrhein-Westfalen
- Verfahrensgang