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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 97/13

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
15 A 97/13
Datum
18.08.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der ein Kooperationsvertrag zwischen einer Universität und einem Unternehmen der Pharma-Industrie dem Bereich von Forschung und Lehre zuzuordnen ist und daher nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen unterfällt. Diese Bereichsausnahme ist deckungsgleich mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten und auch nicht gegen das Demokratieprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Der Rahmenvertrag regelt Forschungs- und Lehrangelegenheiten jedenfalls in Gestalt von unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Einzelne Passagen der Vereinbarung enthalten zudem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil sich daraus für Wettbewerber Rückschlüsse auf Marktstrategie und künftige Forschungsprojekte ziehen lassen. Außerdem ließe sich anhand der individuell ausgehandelten Vertragskonditionen erkennen, unter welchen Bedingungen das Unternehmen bereit ist, eine Kooperation mit einer Universität einzugehen. Dass aus dem Bekanntwerden ein nicht geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil entstünde, ist nachvollziehbar.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Begriffsbestimmung
Download
15 A 97/13 - 18.08.2015
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang