Anders als das Verwaltungsgericht, das der Auffassung war, durch die Bekanntgabe der Art und Weise der Rückgabe einbehaltener Gegenstände infolge allgemeiner Zutrittskontrolle zu einem Justizgebäude würden keine Sicherheitslücken offenbart, kommt das Oberverwaltungsgericht zu einem gegenteiligen Ergebnis: Danach ist es plausibel, dass ein Bekanntwerden der Gesamtheit der Rückgabemodalitäten ohne Weiteres dazu führen würde, dass die Vorkehrungen umgangen oder jedenfalls in ihrer Effektivität beeinträchtigt würden. Die Absichten, die der Kläger selbst mit seinem Informationsantrag verfolgt, sind für die Gefahreneinschätzung unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht ändert teilweise das angefochtene Urteil der Vorinstanz.