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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1997/12

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
15 A 1997/12
Datum
02.06.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Die Verweigerung der begehrten Informationen zu den Zeitpunkten von Darlehensauszahlungen durch eine als juristische Person des öffentlichen Rechts organisierten Bank war rechtswidrig. Das Bankgeheimnis steht der Offenlegung nicht entgegen. Es handelt sich beim Bankgeheimnis nicht um eine besondere, dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgehende Vorschrift, da es nicht bereichsspezifisch den Informationszugang außenstehender Dritter zu amtlichen Informationen, die öffentlich-rechtliche Kreditinstitute vorhalten, regelt. Selbst wenn es sich beim Bankgeheimnis um Gewohnheitsrecht im Rang eines Bundesgesetzes handelte, würde es das landesrechtliche Informationsfreiheitsgesetz nicht verdrängen. Auch Ausnahmetatbestände zum Schutz überwiegender privater Interessen liegen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung damit zurück.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten
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15 A 1997/12 - 02.06.2015
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang