Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Stuttgart - 14 K 2981/19

Gericht
Verwaltungsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
14 K 2981/19
Datum
29.10.2020
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)
Kurztext
Der Beklagte durfte ein Gutachten herausgeben, das im Rahmen eines staatsaufsichtlichen Verfahrens eingeholt worden war. Die Informationsgewährung ist nicht wegen zweckwidriger Begründung abzulehnen, da es sich bei dem Informationsanspruch aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg um einen „freien, die Darlegung eines Interesses nicht voraussetzenden Anspruch“ handelt. Eine Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten besteht in einem staatsaufsichtlichen Verfahren aufgrund der staatlichen Kontrollfunktion nicht; die entsprechende Regelung bezweckt allein den Schutz von Hinweisgebern. Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses setzt ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse voraus. Wer sich gegen die Rechtsordnung wendet, kann diesen Schutz nicht reklamieren.
Schlagwort
Personenbezogene Daten, Ablehnungsbegründung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Download
14 K 2981/19 - 29.10.2020
Quelle
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Verfahrensgang