Das Gericht bejahte den Anspruch des Klägers, der die Erteilung von Informationen über durchgeführte lebensmittelrechtliche Betriebsprüfungen begehrte. Die Behörde sah in dem Antrag eine Kampagne, die allein dem Zweck diene, die Politik zu animieren, das Verbraucherinformationsgesetz zu überarbeiten. Die Behörde nahm an, dass die Bearbeitung sie überfordern könnte, weil sie davon ausging, dass auch andere Personen von diesem Antrag Gebrauch machen könnten und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleistet sei. Das Gericht bejahte den Einsichtsanspruch grundsätzlich. Die Bereitstellung von Verbraucherinformationen ist gerade Aufgabe dieser Behörde, und sie trifft die Obliegenheit, hierfür zeitliche Kapazitäten und interne Strukturen zu schaffen. Es ist ihr unbenommen, die Bearbeitung zeitlich zu strecken.