Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rechtsprechung des VG Berlin, nach der sich die Behörde grundsätzlich nicht darauf berufen kann, dass sie bei einer Vielzahl ähnlicher Anträge ihren Aufgaben nicht mehr gerecht würde. Das Verbraucherinformationsgesetz hat vielmehr den Zweck, möglichst viele Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Darauf muss sich die Behörde bei ihrer Organisation einstellen. Die Behörde kann sich auch nicht auf eine missbräuchliche Antragstellung berufen, denn auch Kampagnen wie "Topf secret" entsprechen dem Ziel des Gesetzes, die Öffentlichkeit umfangreich zu informieren.