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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Köln - 13 K 119/08

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Aktenzeichen
13 K 119/08
Datum
25.02.2010
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Die beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildete Deutsche Lebensmittel-Kommission unterliegt dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (Behördeneigenschaft). Die Geschäftsordnung der Kommission steht dem Informationszugang zu ihren Protokollen aber nach § 3 Nr. 4 IFG insoweit entgegen, als die Geheimhaltung durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt ist. Dies ist im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis der Fall. Folge der Öffentlichkeit der Diskussion wäre, dass diese nicht oder in informeller Weise erfolgte oder eine Beschlussfassung gänzlich unterbliebe. Wüssten die Mitglieder um eine spätere Freigabe der Niederschriften, hielten sie sich bereits in der Beratung zurück. Das Beratungsgeheimnis gilt daher auch nach Abschluss der Beratung.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
Download
13 K 119/08 - 25.02.2010 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang